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BGH Urteil v. - X ZR 82/22

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 454 894 (Streitpatents), das am 16. Juli 2010 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 17. Juli 2009 angemeldet wurde und die Übertragung von Daten zwischen Kommunikationsendgeräten betrifft.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:020724UXZR82.22.0

Fundstelle(n):
KAAAJ-73222

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