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BMF - IV D 1 - S 0062/24/10002 :001 BStBl 2024 I S. 1107

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Bezug: BStBl 2024 I S. 1063

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das (BStBl 2024 I S.1063) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

  1. Im AEAO zu § 31b wird nach der Nummer 1.2 folgende Nummer 1.3 eingefügt:

    „1.3 Zu den in § 31b Abs. 1 AO genannten Fällen zählt auch die Vorbereitung oder Durchführung einer richterlichen Einziehungsanordnung nach § 76a StGB, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung steht. Eine Offenbarung an die Strafverfolgungsbehörden ist in Fällen des § 76a StGB nach § 31b Abs. 1 Nr. 2 AO zulässig.“

  2. Im AEAO zu § 46 wird nach der Nummer 7 folgende Nummer 8 eingefügt:

    „8. Zahlungsanweisungen verpflichten die Finanzbehörden nicht, an den Anweisungsempfänger zu zahlen. Sie können mit befreiender Wirkung auf das ihnen vom Steuerpflichtigen benannte eigene Konto erstatten. Hat er kein eigenes Konto benannt oder sind der Finanzbehörde mehrere eigene Konten des Steuerpflichtigen bekannt, ist die Erstattung bis zur Benennung eines eigenen Kontos durch den Steuerpflichtigen selbst auszusetzen. Sie müssen Zahlungsanweisungen insbeson...

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