Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umsatzsteuer-Anwendungserlass; Anwendung des Nullsteuersatzes für Steckersolargeräte (§ 12 Absatz 3 UStG)
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Allgemeines
1Durch das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung vom (BGBl 2024 I Nr. 151) wurde mit Wirkung zum die für Steckersolargeräte zulässige maximale Einspeiseleistung (Wechselrichter-Scheinleistung) auf 800 Voltampere angehoben.
II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
2Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das III C 3 – S 7117-a/22/10001 :002 (2024/0662499), BStBl 2024 I S. 1133, geändert worden ist, wird in Abschnitt 12.18 Absatz 7 Satz 3 wie folgt geändert:
Die Angabe „600 Watt“ wird durch die Angabe „800 Voltampere“ ersetzt.
Anwendungsregelung
3Die Grundsätze dieses Schreibens gelten für alle Umsätze ab dem .