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BSG Urteil v. - B 8 AY 3/23 R

Gesetze: § 1 Abs 1 Nr 5 AsylbLG, § 4 Abs 1 S 1 AsylbLG, § 6 Abs 1 S 1 AsylbLG, § 27 Abs 1 S 1 SGB 5, § 27 Abs 1 S 4 SGB 5, Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 17 Abs 2 EURL 33/2013

Asylbewerberleistungen - Leistungen bei Krankheit - Auslegung des Begriffs der akuten Erkrankung

Leitsatz

Eine akute Erkrankung im Sinne des Asylbewerberleistungsrechts ist bei bestehenden Erkrankungen auch ein laufender oder ein neu eingetretener Behandlungsbedarf, der eine Behandlung unaufschiebbar werden lässt, wenn diese in der perspektivisch verbleibenden Zeit des Aufenthalts zur Abwendung einer unumkehrbaren oder akuten Verschlechterung notwendig ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2024:290224UB8AY323R0

Fundstelle(n):
NAAAJ-73315

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