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BSG Urteil v. - B 1 KR 12/23 R

Gesetze: § 39 Abs 1 S 1 Halbs 1 SGB 5, § 39 Abs 1 S 2 SGB 5, § 108 Nr 2 SGB 5, § 109 Abs 4 S 3 SGB 5, § 112 Abs 1 SGB 5, § 112 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 5, § 115a SGB 5, § 1 Abs 1 KHEntgG, § 2 Abs 1 S 1 KHEntgG, § 2 Abs 2 S 1 KHEntgG, § 7 Abs 1 S 1 KHEntgG, § 7 Abs 1 S 2 KHEntgG, § 7 Abs 2 KHEntgG, § 9 Abs 1 KHEntgG, § 17 Abs 1a KHG, § 17b Abs 1 S 1 KHG

Krankenversicherung - Landesvertrag über allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung - Regelungskompetenz der Vertragspartner - keine Ermächtigung zur Festlegung von Entgelttatbeständen, die über die bundesrechtlich abschließend festgelegten Entgeltarten hinausgehen - hier: Vergütungsregelung für Leistungen vor stationärer Aufnahme - Erstuntersuchung - eigenmächtige Ablehnung der notwendigen stationären Behandlung durch Patient

Leitsatz

1. Die Vertragspartner der zweiseitigen Verträge über Krankenhausbehandlung auf Landesebene (Sicherstellungsverträge) sind nicht ermächtigt, über die bundesrechtlich abschließend festgelegten Entgelte hinausgehende Vergütungstatbestände für unselbstständige Bestandteile allgemeiner Krankenhausleistungen der DRG-Krankenhäuser festzulegen.

2. Die gesetzliche Definition der Arten der Krankenhausbehandlung im SGB V ist abschließend und durch eine Regelung in einem Sicherstellungsvertrag nicht erweiterbar.

3. Gegen den ausdrücklichen Willen des Patienten kann eine stationäre Aufnahme grundsätzlich nicht erfolgen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2024:250624UB1KR1223R0

Fundstelle(n):
AAAAJ-73380

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