Bei mehreren Berechtigten (Eltern) ist das Kindergeld an denjenigen zu zahlen, in dessen Haushalt das Kind aufgenommen ist, auch wenn die Berechtigten zivilrechtlich etwas anderes vereinbart haben. § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i. d. F. des JStG 1996 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG
Leitsatz
Bei mehreren Berechtigten (Eltern) ist das Kindergeld an denjenigen zu zahlen, in dessen Haushalt das Kind aufgenommen ist, auch wenn die Berechtigten zivilrechtlich etwas anderes vereinbart haben. § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i. d. F. des JStG 1996 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 137 YAAAA-96397