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BVerfG Urteil v. - 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91 BStBl 1999 II S. 182

Gesetze: EStG § 32 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 7EStG § 33c Abs. 1 bis 4GG Art. 6 Abs. 1

Die Regelungen über die Kinderbetreuungskosten und den Haushaltsfreibetrag sind verfassungswidrig

Leitsatz

1. Art. 6 Abs. 1 GG enthält einen besonderen Gleichheitssatz. Er verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen. Dieses Benachteiligungsverbot steht jeder belastenden Differenzierung entgegen, die an die Existenz einer Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) oder die Wahrnehmung des Elternrechts in ehelicher Erziehungsgemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 und 2GG) anknüpft.

2. Die Leistungsfähigkeit von Eltern wird, über den existentiellen Sachbedarf und den erwerbsbedingten Betreuungsbedarf des Kindes hinaus, generell durch den Betreuungsbedarf gemindert. Der Betreuungsbedarf muß als notwendiger Bestandteil des familiären Existenzminimums (vgl. BVerfGE 82, 60 [85]; 87, 153 [169 ff.]) einkommensteuerlich unbelastet bleiben, ohne daß danach unterschieden werden dürfte, in welcher Weise dieser Bedarf gedeckt wird.

3. a) Der Gesetzgeber muß bei der gebotenen Neugestaltung des Kinderleistungsausgleichs auch den Erziehungsbedarf des Kindes unabhängig vom Familienstand bei allen Eltern die einen Kinderfreibetrag oder ein Kindergeld erhalten, berücksichtigen.

b) Soweit das Familienexistenzminimum sich nach personenbezogenen Daten wie Familienstand, Anzahl der Kinder und Alter bestimmt, muß - nach dem rechtsstaatlichen Gebot der Voraussehbarkeit und Berechenbarkeit - dieser Tatbestand so gefaßt werden, daß die bloße Angabe dieser Daten die Anwendung des Gesetzes möglich macht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1999 II Seite 182
MAAAA-96417

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