Die Regelungen über die Kinderbetreuungskosten und den
Haushaltsfreibetrag sind verfassungswidrig
Leitsatz
1.
Art. 6 Abs. 1 GG
enthält einen besonderen Gleichheitssatz. Er verbietet, Ehe und Familie
gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu
stellen. Dieses Benachteiligungsverbot steht jeder belastenden Differenzierung
entgegen, die an die Existenz einer Ehe (Art. 6
Abs. 1 GG) oder die Wahrnehmung des Elternrechts in
ehelicher Erziehungsgemeinschaft (Art. 6 Abs.
1 und
2GG) anknüpft.
2. Die Leistungsfähigkeit von
Eltern wird, über den existentiellen Sachbedarf und den erwerbsbedingten
Betreuungsbedarf des Kindes hinaus, generell durch den Betreuungsbedarf
gemindert. Der Betreuungsbedarf muß als notwendiger Bestandteil des
familiären Existenzminimums (vgl. BVerfGE 82, 60 [85]; 87, 153 [169 ff.])
einkommensteuerlich unbelastet bleiben, ohne daß danach unterschieden
werden dürfte, in welcher Weise dieser Bedarf gedeckt wird.
3. a) Der Gesetzgeber muß bei
der gebotenen Neugestaltung des Kinderleistungsausgleichs auch den
Erziehungsbedarf des Kindes unabhängig vom Familienstand bei allen Eltern
die einen Kinderfreibetrag oder ein Kindergeld erhalten, berücksichtigen.
b) Soweit das
Familienexistenzminimum sich nach personenbezogenen Daten wie Familienstand,
Anzahl der Kinder und Alter bestimmt, muß - nach dem rechtsstaatlichen
Gebot der Voraussehbarkeit und Berechenbarkeit - dieser Tatbestand so
gefaßt werden, daß die bloße Angabe dieser Daten die
Anwendung des Gesetzes möglich
macht.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 182 MAAAA-96417