Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision; Zurechnung des Verschuldens des Verteidigers bei formwidriger Übermittlung der Revisionsschrift
Leitsatz
1. Der Angeklagten ist auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des LG München I vom zu gewähren. Die Angeklagte hat die Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) versäumt. Nach § 32d Satz 2 StPO müssen Verteidiger und Rechtsanwälte die Revision und ihre Begründung als elektronisches Dokument übermitteln. Geschieht die Übermittlung gleichsam durch einen Boten – wie hier durch eine Kanzleimitarbeiterin mittels einer dieser gemäß § 23 Abs. 2, Abs. 3 RAVPV ein-geräumten Berechtigung, wird die Authentizität des elektronischen Dokuments nicht gewährleistet.
2. An dieser Fristversäumnis trifft die Angeklagte, wie ihr Verteidiger fristgerecht vorgetragen und glaubhaft gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO), allerdings kein Verschulden. Das Verschulden des Verteidigers bei der formwidrigen Übermittlung von Schriftsätzen ist der Angeklagten nicht als eigenes zuzu-rechnen. Die versäumte Handlung hat der Verteidiger frist- und formwirksam nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die innerhalb der Wochenfrist nach § 45 Abs. 1 StPO eingelegte Revision erfüllt die gesetzlichen Formerfordernisse der §§ 32a, 32d Satz 2 StPO.
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2024:240724B1STR238.24.0
Fundstelle(n): AO-StB 2025 S. 291 Nr. 9 wistra 2024 S. 3 Nr. 11 wistra 2025 S. 31 Nr. 1 IAAAJ-73629