Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne der Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung
Leitsatz
Als Familienangehörige im Sinne des § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB (Ausnahme von der Kündigungsbeschränkung bei einem Wohnungserwerb) sind - ebenso wie im Falle der Eigenbedarfskündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB - ausschließlich diejenigen Personen anzusehen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen gemäß § 383 ZPO, § 52 StPO zusteht. Ein entfernterer Verwandter, der - wie ein Cousin - hiernach nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist, gehört deshalb selbst im Falle einer engen persönlichen Verbundenheit nicht zu dem von den vorbezeichneten Bestimmungen privilegierten Personenkreis (Fortführung der , NJW 2021, 620 Rn. 19 f.; vom - VIII ZR 159/09, BGHZ 184, 138 Rn. 22).
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2024 S. 12 Nr. 31 GmbHR 2024 S. 1193 Nr. 22 NJW 2024 S. 8 Nr. 38 NWB-Eilnachricht Nr. 30/2024 S. 2032 NWB-Eilnachricht Nr. 30/2024 S. 2032 ZIP 2024 S. 4 Nr. 31 CAAAJ-73644