Gesetze: AO 1977 § 150 Abs. 1 bis 3AO 1977 § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1EStG § 25 Abs. 3
Gibt der Steuerpflichtige eine mangels Unterschritt unwirksame Steuererklärung ab, beginnt die Festsetzungsfrist nicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung abgegeben wurde, sondern (spätestens) mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist
Leitsatz
Gibt der Steuerpflichtige eine mangels Unterzeichnung nicht wirksame Einkommensteuererklärung ab, beginnt die Festsetzungsfrist nicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde, sondern spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977).
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 203 XAAAA-96422