Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer außensteuerrechtlichen Angelegenheit (Anwendung des § 1 Abs 1 AStG im Falle der Teilwertabschreibung einer Darlehensforderung) - Rüge einer Verletzung von Art 3 Abs 1 GG nicht hinreichend substantiiert
Leitsatz
1. Die Beschwerdeführer stützen ihre Rüge einer nicht gerechtfertigten Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte iSd Art. 3 Abs. 1 GG durch den - darauf, dass dieser eine unzutreffende Auslegung des § 1 Abs. 1 AStG vorgenommen habe. Demzufolge habe er den streitgegenständlichen Sachverhalt der Teilwertabschreibung einer Darlehensforderung unzulässigerweise mit dem bei richtigem Verständnis der Vorschrift allein von dieser tatbestandlich erfassten „Sachverhalt der Gewinnverlagerung“ gleichgesetzt. Die von den Beschwerdeführern als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gerügte Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte gründet sich damit auf eine von ihnen beanstandete Auslegung und Anwendung einfachen Rechts durch den Bundesfinanzhof.
2. Entscheidungen der allgemein zuständigen Gerichte sind jedoch nicht schlechthin einer verfassungsgerichtlichen Prüfung zugänglich. Die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts sind in erster Linie Aufgabe der Fachgerichte und können vom Bundesverfassungsgericht – abgesehen von Verstößen gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Willkürverbot – nur darauf überprüft werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen.
3. Die Beschwerdeführer befassen sich nicht ansatzweise mit den nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu erfüllenden besonderen Anforderungen bezüglich der Rüge eines Verstoßes der von ihnen angegriffenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Vielmehr begnügen sie sich mit der Gegenüberstellung von zwei Vergleichsgruppen, von denen die eine („Gewinnverlagerung“) nach ihrem Verständnis von § 1 Abs. 1 AStG erfasst und die andere („Teilwertabschreibung“) rechtsfehlerhaft und gleichheitswidrig vom Bundesfinanzhof ebenfalls unter diese Vorschrift gefasst worden sei. Bei der von ihnen befürworteten Einengung des Anwendungsbereichs des § 1 Abs. 1 AStG auf Gewinnverlagerungen blenden sie aus, dass diese Gruppe in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. VI/2883, S. 16 f.) lediglich als Schwerpunktbereich des Gesetzentwurfs, nicht aber als alleiniger Anwendungstatbestand angeführt worden ist.