Besteuerung nach der Tonnage – Durchführung der Bereederung im Inland
Leitsatz
1. Der Begriff der Bereederung eines Handelsschiffs im Sinne des § 5a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) meint die Geschäftsbesorgung des Schiffsbetriebs in technischer, kommerzieller und personeller Hinsicht und damit das Management des Schiffsbetriebs. Der Ort der Durchführung der Bereederung bestimmt sich danach, wo die jeweils maßgeblichen (Management-)Entscheidungen getroffen werden und deren Durchführung beziehungsweise Umsetzung überwacht wird.
2. Zur Konkretisierung der zur Bereederung eines Handelsschiffs gehörenden Tätigkeiten kann auf die im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom (BStBl I 2002, 614) unter Tz 1 (seitdem insoweit unverändert, vgl. BStBl I 2023, 1486, Tz 1) genannten Tätigkeiten zurückgegriffen werden.
3. § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG setzt voraus, dass die Bereederung der Handelsschiffe fast ausschließlich im Inland durchgeführt wird. Ob dies der Fall ist, ist im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu entscheiden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2024:U.060624.IVR15.21.0
Fundstelle(n): BStBl 2024 II Seite 759 BFH/NV 2024 S. 1238 Nr. 10 DStR-Aktuell 2024 S. 6 Nr. 34 DStRE 2024 S. 1157 Nr. 19 EStB 2024 S. 314 Nr. 9 EStB 2024 S. 314 Nr. 9 IStR 2024 S. 740 Nr. 18 StBp 2025 S. 173 Nr. 5 StBp 2025 S. 174 Nr. 5 StuB-Bilanzreport Nr. 17/2024 S. 684 StuB-Bilanzreport Nr. 17/2024 S. 685 KAAAJ-73663