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BFH Urteil v. - VII R 2/23 (VII R 15/16)

Gesetze: ZK Art. 236 Abs. 1; VO 1472/2006 Art. 2 Abs. 7 Buchst. b, Art. 9 Abs. 5; DVO 1294/2009; DVO 2016/1395; DVO 2016/1647; DVO 2016/1731; VO 384/96

Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder aus der Volksrepublik China und aus der Sozialistischen Republik Vietnam

Leitsatz

1. NV: Soweit die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 (VO 1472/2006) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 (DVO 1294/2009) durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) für ungültig erklärt wurden, weil die Kommission der Europäischen Union (EU) nicht über die Anträge einzelner ausführender Hersteller auf Marktwirtschafts- und individuelle Behandlung entschieden hatte, war die EU-Kommission berechtigt, das Antidumpingverfahren wiederaufzunehmen, die Prüfung der Anträge nachzuholen und neue Antidumpingzollverordnungen zu erlassen. Die aufgrund der VO 1472/2006 und der DVO 1294/2009 entrichteten Abgaben blieben daher gesetzlich geschuldet im Sinne von Art. 236 Abs. 1 des Zollkodex.

2. NV: Eine nochmalige Mitteilung des festzusetzenden Antidumpingzolls ist nach Erlass der neuen Antidumpingzollverordnungen (Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395, Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647 und Durchführungsverordnung (EU) 2016/1731) nicht erforderlich, weil die Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Antidumpingzolls nicht vollständig entfallen war, die EU-Kommission gemäß Art. 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Umsetzung des EuGH-Urteils verpflichtet war und die Höhe des Antidumpingzollsatzes auch nach nochmaliger Prüfung durch die EU-Kommission unverändert geblieben ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2024:U.200224.VIIR2.23.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2024 S. 1197 Nr. 10
PAAAJ-73670

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