Endgerichtsbescheid nach Antrag auf mündliche Verhandlung gegen Zwischengerichtsbescheid zulässig; zum Umfang der Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist durch Wiederaufnahme einer unterbrochenen Steuerfahndungsprüfung
Leitsatz
1. Hat das FG einen Zwischengerichtsbescheid erlassen, so darf es nach einem Antrag auf mündliche Verhandlung gleichwohl abschließend durch Endgerichtsbescheid entscheiden.
2. Die Wiederaufnahme einer Fahndungsprüfung, die unmittelbar nach Beginn für mehr als sechs Monate aus von der Finanzbehörde zu vertretenden Gründen unterbrochen war, gilt als Beginn einer erneuten Prüfung und hat eine Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist zur Folge. Der Umfang der Ablaufhemmung hängt von den nach der Wiederaufnahme vorgenommenen Ermittlungshandlungen ab.