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BGH Urteil v. - VI ZR 211/22

Gesetze: § 249 Abs 2 S 1 BGB, § 254 Abs 2 BGB

Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Geltendmachung des an dem Leasingfahrzeug entstandenen Sachschadens in gewillkürter Prozessstandschaft; Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des bei der Abrechnung eines Totalschadens zu berücksichtigenden Restwertes des Unfallfahrzeugs

Leitsatz

1.    Macht ein Leasingnehmer nach einem Verkehrsunfall einen an dem Leasingfahrzeug entstandenen Sachschaden allein als fremden Schaden des Leasinggebers in gewillkürter Prozessstandschaft gegenüber dem Unfallgegner geltend, sind im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Leasinggebers maßgeblich.

2.    Zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des bei der Abrechnung eines Totalschadens zu berücksichtigenden Restwertes des Unfallfahrzeugs.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:020724UVIZR211.22.0

Fundstelle(n):
ZIP 2024 S. 2826 Nr. 48
ZIP 2024 S. 2863 Nr. 49
ZIP 2024 S. 2864 Nr. 49
ZIP 2024 S. 4 Nr. 36
DAAAJ-74069

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