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BGH Urteil v. - VI ZR 427/23

Gesetze: § 540 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO, § 554 Abs 2 S 1 ZPO

Revisionsverfahren: Teilweise Erledigungserklärung der Revision; Anforderungen an das Berufungsurteil bei Zulassung der Revision; Zulässigkeit der Anschlussrevision bei beschränkter Revisionszulassung

Leitsatz

1.    Zur teilweisen (einseitigen) Erledigungserklärung der Revision.

2.    Lässt ein Berufungsgericht die Revision zu, müssen sich aus dem Berufungsurteil die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung, der Sach- und Streitstand und die von den Parteien im Berufungsverfahren gestellten Anträge erschließen. Fehlen im Berufungsurteil die entsprechenden Darstellungen, hat das Revisionsgericht das Urteil von Amts wegen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

3.    Eine Anschlussrevision kann bei beschränkter Zulassung der Revision auch dann eingelegt werden, wenn die Anschlussrevision nicht den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht. Unzulässig ist sie nur dann, wenn sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:230724UVIZR427.23.0

Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 10 Nr. 38
NJW-RR 2024 S. 1185 Nr. 18
AAAAJ-74070

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