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BSG Urteil v. - B 1 KR 20/23 R

Gesetze: Nr 8-980 OPS 2015, § 109 Abs 4 S 3 SGB 5, § 301 SGB 5, § 17b Abs 1 KHG, § 17b Abs 2 S 1 KHG, § 7 Abs 1 S 1 KHEntgG, § 9 Abs 1 KHEntgG, Anl 1 Teil a Nr L09C FPVBG 2015, Anl 1 Teil a Nr L36Z FPVBG 2015

Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Kodierung - intensivmedizinische Behandlung - Erfordernis der Behandlungsleitung durch Facharzt mit Zusatzweiterbildung "Intensivmedizin" - persönliche Anwesenheit - Rufbereitschaft

Leitsatz

Die Behandlungsleitung durch einen Facharzt mit der Zusatzweiterbildung "Intensivmedizin" erfordert bei einer intensivmedizinischen Behandlung, dass ein solcher Facharzt zumindest einmal täglich persönlich auf der Intensivstation anwesend ist und im Übrigen eine durchgehende Rufbereitschaft besteht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2024:250624UB1KR2023R0

Fundstelle(n):
MAAAJ-74079

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