Landeszuweisung aus strukturpolitischen Gründen kein Entgelt von dritter Seite; keine Liebhaberei im Umsatzsteuerrecht; Vorsteuerabzug auch bei Finanzierung der Eingangsleistungen durch Zuschüsse; keine Adressierung von Umsatzsteuerbescheiden an den bgA
Leitsatz
1. Landeszuweisungen an eine Gemeinde zur Errichtung einer Anlegebrücke für den öffentlichen Fährverkehr sind kein Entgelt, wenn sie nicht für eine Leistung der Gemeinde, sondern aus strukturpolitischen Gründen zur Förderung der Verkehrsinfrastruktur gezahlt werden.
2. Für die Unternehmereigenschaft ist nicht erforderlich, dass eine Tätigkeit auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet ist; ein typisch unternehmerisches, marktübliches Verhalten ist auch im Verlustfall unternehmerisch.
3. Bei Eingangsleistungen, die ausschließlich in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen stehen, ist die Art der Finanzierung (durch Einnahmen aus der wirtschaftlichen Tätigkeit oder durch Zuschüsse) für die Feststellung, ob ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, ohne Belang.
4. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts unterhält umsatzsteuerrechtlich nur ein einziges Unternehmen, so dass in dem ihr gegenüber zu erlassenden Umsatzsteuerbescheid all ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten zu erfassen sind.
Fundstelle(n): BStBl 2024 II Seite 801 BB 2024 S. 2005 Nr. 36 BB 2025 S. 1368 Nr. 24 BFH/NV 2024 S. 1293 Nr. 10 BFH/PR 2024 S. 347 Nr. 12 BFH/PR 2024 S. 348 Nr. 12 DStR 2024 S. 2060 Nr. 36 DStR 2024 S. 2069 Nr. 36 DStR-Aktuell 2024 S. 9 Nr. 35 DStRE 2024 S. 1203 Nr. 19 NWB-Eilnachricht Nr. 37/2024 S. 2529 NWB-Eilnachricht Nr. 37/2024 S. 2530 StBp 2025 S. 103 Nr. 3 StBp 2025 S. 103 Nr. 3 StuB-Bilanzreport Nr. 18/2024 S. 726 StuB-Bilanzreport Nr. 18/2024 S. 726 UR 2024 S. 679 Nr. 18 UStB 2024 S. 302 Nr. 10 UStB 2024 S. 305 Nr. 10 NAAAJ-74083