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BFH Urteil v. - V R 17/22

Gesetze: VersStG § 1 Abs. 1; VersStG § 2 Abs. 2; VersStG § 4 Nr. 1; VersStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; VersStG § 6 Abs. 1; VersStG a.F. § 7 Abs. 4; VersStG i.d.F. des VerkehrStÄndG VersStG i.d.F. des VerkehrStÄndG § 7 Abs. 9

Zur Auslegung des Versicherungsteuergesetzes (VersStG) bei einer Kautionsrückversicherung und Irrtum über die Steuerpflicht

Leitsatz

1. § 2 Abs. 2 VersStG setzt die Verpflichtung voraus, Dritten gegenüber für den Versicherungsnehmer Bürgschaft oder sonstige Sicherheit zu leisten. Erforderlich ist die Eingehung einer Verpflichtung gegenüber dem Dritten.

2. Die Zahlung des Versicherungsentgelts für eine Kautionsrückversicherung ist nicht nach § 4 Nr. 1 VersStG von der Versicherungsteuer befreit, wenn durch die Versicherung die Gefahr aus einem Vertrag übernommen wird, der nach § 2 Abs. 2 VersStG nicht als Versicherungsvertrag gilt.

3. Sind die Vertragsparteien irrtümlich davon ausgegangen, dass die Zahlung eines Versicherungsentgelts nicht der Versicherungsteuer unterliegt, ist die Versicherungsteuer nicht in gezahlten Prämien enthalten.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2024:U.180424.VR17.22.0

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 2005 Nr. 36
BFH/NV 2024 S. 1316 Nr. 10
BFH/PR 2024 S. 356 Nr. 12
BFH/PR 2024 S. 356 Nr. 12
DStR-Aktuell 2024 S. 9 Nr. 35
DStRE 2024 S. 1191 Nr. 19
StuB-Bilanzreport Nr. 20/2024 S. 806
StuB-Bilanzreport Nr. 20/2024 S. 807
UVR 2024 S. 335 Nr. 11
RAAAJ-74086

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