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BFH Urteil v. - I R 91, 102/97 BStBl 1999 II S. 306

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 3Abs. 2 Sätze 2 und 3, Abs. 3KStG § 14 Nr. 3

Organträger kann auch ein Unternehmen mit Sitz im Ausland sein, wenn sich seine Geschäftsführung im Inland befindet

Leitsatz

Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland, aber Geschäftsleitung im Inland kann als inländisches gewerbliches Unternehmen Organträger i. S. von § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG sein. Auf die Voraussetzungen in § 14 Nr. 3 KStG kommt es nicht an (entgegen Abschn. 17 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GewStR i. V. m. Abschn. 48 Abs. 1 Satz 3 KStR).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

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Fundstelle(n):
BStBl 1999 II Seite 306
PAAAA-96468

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