Begehren eines kirchlichen Trägers auf Neubescheidung des Antrags auf staatliche Finanzierung einer Kindertageseinrichtung
Leitsatz
1. Die Zuschussregelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 KiBiz in der Fassung vom , nach der kirchliche Träger für die von ihnen betriebenen Kindertagesstätten im Vergleich zu anderen anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe einen um drei Prozentpunkte niedrigeren Zuschuss von (nur) 88 Prozent der Kindpauschalen nach § 19 KiBiz 2016 erhalten, ist mit höherrangigem Recht vereinbar und verstößt insbesondere nicht gegen die Gleichheitssätze des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und des Art. 3 Abs. 1 GG (i. V. m. § 4 Abs. 2 SGB VIII).
2. Der in § 4 Abs. 2 SGB VIII normierte Funktionsschutz der freien Jugendhilfe gehört zu den Strukturprinzipien des bundesrechtlichen Jugendhilferechts, die vermittelt über Art. 3 Abs. 1 GG Maßstabsqualität für die Ausgestaltung eines landesrechtlichen Förderungssystems erlangen (Ergänzung der Rechtsprechung des 5 CN 1.09 - und vom - 5 C 6.22 -).
3. Der Funktionsschutz der freien Jugendhilfe nach § 4 Abs. 2 SGB VIII verpflichtet den Landesgesetzgeber im Sinne eines Schutzes vor Verdrängung, die Finanzierung von Kindertagesstätten so zu regeln, dass die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe durch die öffentliche Förderung in die Lage versetzt werden, ihre Aufgabe sachgerecht zu erfüllen und ein nach Art und Umfang von einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherzustellendes Betreuungsangebot anzubieten.