Corona-Sonderzahlung - Teilzeit während Elternzeit - teilweise ruhendes Arbeitsverhältnis
Leitsatz
1. Leistet der Arbeitnehmer während der Elternzeit Teilzeitarbeit beim bisherigen Arbeitgeber, ruhen die beiderseitigen Hauptpflichten nur teilweise. Im Umfang der Teilzeitarbeit während der Elternzeit bestehen sie fort.
2. Die Sonderregelung für ruhende Arbeitsverhältnisse in § 2 Abs. 2 Satz 4 des Tarifvertrags über eine einmalige Corona-Sonderzahlung vom (TdL) gilt auch für ein nur teilweise ruhendes Arbeitsverhältnis in Elternteilzeit.