Der Ausfall eines Darlehens, das ein i. S. von § 17 EStG wesentlich beteiligter Gesellschafter seiner Gesellschaft gewährt, führt zu nachträglichen Anschaffungskosten in Höhe des Nennwerts, wenn verbindlich vereinbart worden ist, daß das Darlehen auch in der Krise nicht abgezogen wird (sog. krisenbestimmtes Darlehen)
Leitsatz
Hat der Gesellschafter einer GmbH dieser ein Darlehen gewährt und mit bindender Wirkung gegenüber der Gesellschaft oder den Gesellschaftsgläubigern erklärt, er werde es auch in der Krise der Gesellschaft stehenlassen (sog. krisenbestimmtes Darlehen), führt das im allgemeinen zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung in Höhe des Nennwerts der Darlehensforderung.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 348 DAAAA-96485