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BGH Urteil v. - II ZR 86/23

Gesetze: § 242 BGB, § 280 BGB

Anforderungen an tatrichterliche Auslegung der Erklärungen der Parteien

Tatbestand

Die Beklagte ist eine englische Limited und Rechtsnachfolgerin der T.        L.        I.                   GmbH (im Folgenden: TLI), welche ihren Sitz in Österreich hatte. Diese Gesellschaft war aus der T.       L.       I.                AG hervorgegangen, an welcher die Klägerin zu 1 2008 zwei Genussrechtsbeteiligungen mit der Emissionsbezeichnung T.     L.                                                  in Höhe von insgesamt 24.000 € gezeichnet hatte. Der Kläger zu 2 hatte 2008 ebenfalls je zwei Genussrechtsbeteiligungen mit der gleichen Bezeichnung für insgesamt 24.000 € gezeichnet. Der Zeichnung lagen Genussrechtsbedingungen (nachfolgend: GB) zugrunde, in denen folgende Regelungen enthalten waren:

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:150724UIIZR86.23.0

Fundstelle(n):
AG 2024 S. 828 Nr. 22
DStR 2024 S. 2281 Nr. 40
DStR-Aktuell 2024 S. 12 Nr. 38
KAAAJ-74314

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