Anforderungen an tatrichterliche Auslegung der Erklärungen der Parteien
Tatbestand
Die Beklagte ist eine englische Limited und Rechtsnachfolgerin der T. L. I. GmbH (im Folgenden: TLI), welche ihren Sitz in Österreich hatte. Diese Gesellschaft war aus der T. L. I. AG hervorgegangen, an welcher die Klägerin zu 1 2008 zwei Genussrechtsbeteiligungen mit der Emissionsbezeichnung T. L. in Höhe von insgesamt 24.000 € gezeichnet hatte. Der Kläger zu 2 hatte 2008 ebenfalls je zwei Genussrechtsbeteiligungen mit der gleichen Bezeichnung für insgesamt 24.000 € gezeichnet. Der Zeichnung lagen Genussrechtsbedingungen (nachfolgend: GB) zugrunde, in denen folgende Regelungen enthalten waren:
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2024:150724UIIZR86.23.0
Fundstelle(n): AG 2024 S. 828 Nr. 22 DStR 2024 S. 2281 Nr. 40 DStR-Aktuell 2024 S. 12 Nr. 38 KAAAJ-74314