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EuGH Urteil v. - C-284/23

Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz – Richtlinie 92/85/EWG – Verbot der Kündigung – Arbeitnehmerin, die nach Ablauf der Frist für die Erhebung einer Klage gegen ihre Kündigung von ihrer Schwangerschaft Kenntnis erlangt hat – Möglichkeit, eine solche Klage zu erheben, sofern innerhalb von zwei Wochen ein Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage gestellt wird – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Effektivitätsgrundsatz

Leitsatz

Art. 10 und 12 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
sind dahin auszulegen, dass
sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der eine schwangere Arbeitnehmerin, die von ihrer Schwangerschaft erst nach Ablauf der für die Erhebung einer Klage gegen ihre Kündigung vorgesehenen Frist Kenntnis erlangt hat, eine solche Klage nur dann erheben kann, wenn sie binnen zweier Wochen einen Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage stellt, sofern die Verfahrensmodalitäten im Zusammenhang mit diesem Zulassungsantrag insoweit nicht den Anforderungen des Effektivitätsgrundsatzes genügen, als sie Nachteile mit sich bringen, die geeignet sind, die Umsetzung der Rechte übermäßig zu erschweren, die Art. 10 dieser Richtlinie schwangeren Arbeitnehmerinnen vermittelt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2024:558

Fundstelle(n):
RAAAJ-74449

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