Abgrenzung von sonstigen Familiensachen zu allgemeinen Zivilsachen; Statthaftigkeit des der tatsächlichen inkorrekten Entscheidungsform entsprechenden Rechtsmittels
Leitsatz
1. Zur Abgrenzung von sonstigen Familiensachen zu allgemeinen Zivilsachen.
2. Der Meistbegünstigungsgrundsatz vermag keine Erweiterung des gesetzlichen Rechtsmittelzuges zu rechtfertigen. Das der tatsächlichen (inkorrekten) Entscheidungsform entsprechende Rechtsmittel ist folglich nur dann statthaft, wenn gegen eine formell richtige Entscheidung ein Rechtsmittel gegeben wäre (im Anschluss an Senatsbeschluss vom - XII ZR 41/22, NJW-RR 2024, 745).
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2024:100724BXIIZR63.23.0
Fundstelle(n): NJW 2024 S. 8 Nr. 39 NJW-RR 2024 S. 1193 Nr. 19 WAAAJ-74631