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BFH Urteil v. - IV R 55/97 BStBl 1999 II S. 473

Gesetze: GewStG § 8 Nr. 1

Vorfälligkeitsentschädigung gehört zu den Dauerschuldzinsen

Leitsatz

Eine Vortälligkeitsentschädigung ist Entgelt für den vorzeitig zurückgezahlten Kredit und gehört deshalb zu den Dauerschuldzinsen i. S. des § 8 Nr. 1 GewStG.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1999 II Seite 473
OAAAA-96532

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