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BSG Urteil v. - B 12 KR 4/22 R

Gesetze: § 226 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 5, § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5, § 229 Abs 1 S 3 SGB 5, § 57 Abs 1 S 1 SGB 11, § 1b Abs 1 S 1 BetrAVG, § 1b Abs 2 S 1 BetrAVG, § 39 Abs 1 Nr 3 KVLG 1989, § 39 Abs 1 Nr 4 KVLG 1989

Krankenversicherung - Beitragspflicht - Versorgungsbezug - Kapitalleistung aus einer Direktversicherung - Auszahlung des Rückkaufswerts nach Kündigung der Versicherung

Leitsatz

Ein nach Kündigung einer ursprünglich als Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Alterssicherung begründeten Versicherung in Höhe des Rückkaufwerts ausgezahlter Kapitalbetrag ist hinsichtlich des Teils, der in der Zeit mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer erzielt wurde, auch dann beitragspflichtiger Versorgungsbezug, wenn keine Unverfallbarkeit der Anwartschaft im Sinne des BetrAVG eingetreten ist.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2024:230424UB12KR422R0

Fundstelle(n):
EAAAJ-74851

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