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BSG Urteil v. - B 5 R 10/22 R

Gesetze: § 88 Abs 2 S 1 SGB 6, § 101 Abs 3 SGB 6, § 30 VersAusglG, § 51 VersAusglG

Anpassung einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach rechtskräftiger Abänderung eines Versorgungsausgleichs - Tod der im Rahmen eines Versorgungsausgleichs ausgleichsberechtigten Person

Leitsatz

Die Rentenversicherungsträger sind ermächtigt, nach rechtskräftiger Abänderung eines Versorgungsausgleichs auch eine Hinterbliebenenrente anzupassen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2024:180424UB5R1022R0

Fundstelle(n):
LAAAJ-74947

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