1. NV: Wird ein Terminaufhebungs- oder -verlegungsantrag schriftlich oder per E-Mail gestellt, ist er nicht formunwirksam, wenn er nicht über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach beim Gericht eingereicht wird (Bestätigung , BFH/NV 2024, 767).
2. NV: Auch bei wiederholten Anträgen auf Terminverlegung aus gesundheitlichen Gründen kann die Ankündigung des Gerichts, bei weiteren Anträgen im Rahmen der Glaubhaftmachung nur noch eine amtsärztliche Begutachtung zu akzeptieren, unverhältnismäßig sein, wenn der weitere Terminverlegungsantrag auf eine neue unvorhersehbare Erkrankung (hier: Verletzungen aufgrund eines Sturzes) gestützt wird.
Fundstelle(n): BB 2024 S. 2134 Nr. 38 BFH/NV 2024 S. 1361 Nr. 11 NJW 2024 S. 10 Nr. 39 NWB-Eilnachricht Nr. 38/2024 S. 2615 NWB-Eilnachricht Nr. 38/2024 S. 2615 StuB-Bilanzreport Nr. 22/2024 S. 887 StuB-Bilanzreport Nr. 22/2024 S. 887 QAAAJ-74954