Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Beschluss v. - VIII B 74/23

Gesetze: FGO § 155 Satz 1; FGO § 52d; FGO § 52a; FGO § 119 Nr. 3; ZPO § 227; GG Art. 103 Abs. 1

Ablehnung eines Terminverlegungsantrags

Leitsatz

1. NV: Wird ein Terminaufhebungs- oder -verlegungsantrag schriftlich oder per E-Mail gestellt, ist er nicht formunwirksam, wenn er nicht über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach beim Gericht eingereicht wird (Bestätigung , BFH/NV 2024, 767).

2. NV: Auch bei wiederholten Anträgen auf Terminverlegung aus gesundheitlichen Gründen kann die Ankündigung des Gerichts, bei weiteren Anträgen im Rahmen der Glaubhaftmachung nur noch eine amtsärztliche Begutachtung zu akzeptieren, unverhältnismäßig sein, wenn der weitere Terminverlegungsantrag auf eine neue unvorhersehbare Erkrankung (hier: Verletzungen aufgrund eines Sturzes) gestützt wird.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2024:B.270824.VIIIB74.23.0- 7 -

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 2134 Nr. 38
BFH/NV 2024 S. 1361 Nr. 11
NJW 2024 S. 10 Nr. 39
NWB-Eilnachricht Nr. 38/2024 S. 2615
NWB-Eilnachricht Nr. 38/2024 S. 2615
StuB-Bilanzreport Nr. 22/2024 S. 887
StuB-Bilanzreport Nr. 22/2024 S. 887
QAAAJ-74954

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank