Pauschalbesteuerung der Erträge aus thesaurierenden „schwarzen“ Fonds
Leitsatz
1. NV: § 6 Abs. 2 des Investmentsteuergesetzes (InvStG 2004) ist auch auf thesaurierende intransparente (Dach-)Fonds anzuwenden. In diesem Fall muss der Steuerpflichtige insbesondere die ausschüttungsgleichen Erträge des Fonds erklären und nachweisen. Sie sind nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln.
2. NV: Hat das Finanzgericht die vom Steuerpflichtigen nicht beigebrachten Angaben durch Auswertung der Rechenschaftsberichte der Fonds selbst ermittelt, können sie der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden und schließen auch die Anwendung von § 6 Abs. 1 InvStG 2004 nicht aus, wenn nicht nachvollziehbar begründet worden ist, dass die Angaben nach deutschem Recht ermittelt worden sind.
Fundstelle(n): BB 2024 S. 2134 Nr. 38 BB 2024 S. 2275 Nr. 40 BB 2025 S. 993 Nr. 18 BB 2025 S. 993 Nr. 18 BFH/NV 2024 S. 1332 Nr. 11 ErbStB 2024 S. 311 Nr. 11 ErbStB 2024 S. 311 Nr. 11 IStR 2024 S. 925 Nr. 23 StuB-Bilanzreport Nr. 19/2024 S. 764 StuB-Bilanzreport Nr. 19/2024 S. 764 AAAAJ-74955