Überprüfung eines rechtsgrundlosen Kapitalertragsteuereinbehalts
Leitsatz
1. NV: Ob die Kapitalertragsteuer rechtsgrundlos einbehalten worden ist, wird auf Antrag gemäß § 32d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Veranlagungsverfahren geprüft.
2. NV: Wird ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid auf einen Antrag nach § 32d Abs. 4 EStG dahingehend geändert, dass einerseits Kapitalerträge steuererhöhend angesetzt werden, andererseits aber Kapitalertragsteuer mit der Folge einer anteiligen Erstattung angerechnet wird, handelt es sich aufgrund der gebotenen Einheitsbetrachtung von Festsetzungs- und Erhebungsverfahren um eine Änderung zu Gunsten des Steuerpflichtigen. Begehrt der Steuerpflichtige im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen diesen Änderungsbescheid eine weitergehende Änderung des Bescheids zu seinen Gunsten, ist dies gemäß § 351 Abs. 1 Halbsatz 2 der Abgabenordnung nur möglich, soweit die Bestandskraft der Steuerfestsetzung aufgrund einer verfahrensrechtlichen Änderungsvorschrift durchbrochen werden kann.
Fundstelle(n): BFH/NV 2024 S. 1321 Nr. 11 DStR 2024 S. 2170 Nr. 38 DStR-Aktuell 2024 S. 8 Nr. 37 DStRE 2024 S. 1267 Nr. 20 ErbStB 2024 S. 310 Nr. 11 ErbStB 2024 S. 311 Nr. 11 StuB-Bilanzreport Nr. 19/2024 S. 761 StuB-Bilanzreport Nr. 19/2024 S. 761 KAAAJ-74956