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BFH Urteil v. - VIII R 20/22

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 22 Nr. 3; EStG § 32d Abs. 4; EStG § 36 Abs. 2, Abs. 4; EStG § 43 Abs. 5 Satz 3; AO § 155 Abs. 1 Satz 3; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; AO § 351 Abs. 1 Halbsatz 2;

Überprüfung eines rechtsgrundlosen Kapitalertragsteuereinbehalts

Leitsatz

1. NV: Ob die Kapitalertragsteuer rechtsgrundlos einbehalten worden ist, wird auf Antrag gemäß § 32d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Veranlagungsverfahren geprüft.

2. NV: Wird ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid auf einen Antrag nach § 32d Abs. 4 EStG dahingehend geändert, dass einerseits Kapitalerträge steuererhöhend angesetzt werden, andererseits aber Kapitalertragsteuer mit der Folge einer anteiligen Erstattung angerechnet wird, handelt es sich aufgrund der gebotenen Einheitsbetrachtung von Festsetzungs- und Erhebungsverfahren um eine Änderung zu Gunsten des Steuerpflichtigen. Begehrt der Steuerpflichtige im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen diesen Änderungsbescheid eine weitergehende Änderung des Bescheids zu seinen Gunsten, ist dies gemäß § 351 Abs. 1 Halbsatz 2 der Abgabenordnung nur möglich, soweit die Bestandskraft der Steuerfestsetzung aufgrund einer verfahrensrechtlichen Änderungsvorschrift durchbrochen werden kann.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2024:U.220524.VIIIR20.22.0- 12 -

Fundstelle(n):
BFH/NV 2024 S. 1321 Nr. 11
DStR 2024 S. 2170 Nr. 38
DStR-Aktuell 2024 S. 8 Nr. 37
DStRE 2024 S. 1267 Nr. 20
ErbStB 2024 S. 310 Nr. 11
ErbStB 2024 S. 311 Nr. 11
StuB-Bilanzreport Nr. 19/2024 S. 761
StuB-Bilanzreport Nr. 19/2024 S. 761
KAAAJ-74956

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