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BSG Urteil v. - B 11 AL 1/23 R

Gesetze: § 95 S 1 SGB 3, § 99 Abs 3 SGB 3, § 323 Abs 1 SGB 3, § 323 Abs 2 SGB 3, § 325 Abs 3 SGB 3, § 72 Abs 2 AFG

Arbeitsförderung - Kurzarbeitergeldanspruch - Wirksamkeit der Antragstellung - Versäumung der Ausschlussfrist - Mindestanforderung an Antragsinhalt - persönliche Angaben über die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer - Inhaberschaft des Kurzarbeitergeldanspruchs - Zeitraum - zweistufiges Verfahren

Leitsatz

Beim Antrag auf Kurzarbeitergeld müssen innerhalb der Ausschlussfrist die Beschäftigten als Inhaber des Leistungsanspruchs benannt und der Zeitraum angegeben werden, für den Kurzarbeitergeld beantragt wird.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2024:050624UB11AL123R0

Fundstelle(n):
JAAAJ-75039

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