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LSG Bayern Urteil v. - L 18 SB 35/23

Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Höhe der Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Beklagter) dem Kläger und Berufungskläger (nachfolgend: Kläger) Aufwendungen des Vorverfahrens in Form von Gebühren und Auslagen seines Prozessbevollmächtigten zu erstatten hat (hier in Form der Freistellung).

Fundstelle(n):
QAAAJ-75268

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