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Versteuerung von sog. Earn-Out-Zahlungen (variable Kaufpreiskomponenten); Auswirkung des , BStBl 2024 II S. 510, auf § 17 EStG
Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2024/13
Bezug: BStBl 2024 II S. 510
Bezug: BStBl 2002 II S. 532
Werden Unternehmen veräußert, ist neben einem fixen (Mindest-, Basis-)Kaufpreis – auch als Sofortentgelt oder Barpreis bezeichnet – oftmals auch eine zukünftig fällig werdende, variable Kaufpreiskomponente Gegenstand des Veräußerungspreises. Durch sog. Earn- Out-Klauseln wird ein Teil des Kaufpreises variabel ausgestaltet und wirtschaftlich an die künftige Entwicklung des veräußerten Unternehmens geknüpft. Die nachträgliche Kaufpreiskomponente wird fällig, wenn eine erfolgsabhängige Kenngröße (z. B. EBIT [Gewinn vor Zinsen und Steuern]) nach Veräußerung in einem vertraglich vereinbarten Zeitraum (sog. Earn-Out-Periode) einen bestimmten Schwellenwert erreicht oder überschreitet.
Im Einzelfall ist zunächst zu prüfen, ob es sich bei solchen variablen Kaufpreiskomponenten basierend auf Earn-Out-Klauseln um einen gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreis (s. H 16 Abs. 11 „Gewinn- oder umsatzabhängiger Kaufpreis“ EStH 2023) handelt und dieser als nachträgliche Einkünfte gemäß § 24 Nr. 2 EStG zu versteuern ist (sog. rückwirkungslose Earn-Out-Klausel) oder ob aufgrund der Ausgestaltung derartiger Vereinbarungen geleistete „Earn-Out-Zahlungen“ als rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO bezogen auf den Veräußerungstatbestand und auf den Veräußeru...