Befristung zur Vertretung - arbeitsunfähiger Vertreter
Leitsatz
1. Die Befristung des Arbeitsvertrags ist zulässig, sie ist durch den Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gerechtfertigt. Der Sachgrund der Vertretung setzt einen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung der Vertretungskraft voraus. Es muss sichergestellt sein, dass die Vertretungskraft gerade wegen des durch den zeitweiligen Ausfall des zu vertretenden Mitarbeiters entstandenen vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs eingestellt worden ist.
2. Der Kläger wurde zur Vertretung der im Arbeitsvertrag namentlich benannten Arbeitnehmer für die Dauer ihres jeweiligen Urlaubs als Paketzusteller eingestellt. Der Wirksamkeit der Befristung steht insb. nicht entgegen, dass der Kläger während der gesamten Dauer des befristeten Arbeitsvertrags arbeitsunfähig erkrankt war und daher tatsächlich keine (Vertretungs-)Tätigkeiten erbringen konnte.
3. Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Diese Wertung impliziert für Konstellationen wie die des Streitfalls, dass bei der Frage des arbeitgeberseitigen Kenntnisstands grundsätzlich auf den Inhalt ihm vor Abschluss des befristeten Vertrags zur Kenntnis gelangter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen abzustellen ist. Aus anderweitigen Angaben des Arbeitnehmers, der i.d.R. medizinischer Laie ist, muss der Arbeitgeber demgegenüber grundsätzlich nicht den Schluss ziehen, es bestünde „gesichert“ eine die Dauer der gesamten befristeten Einstellung be-stehende Arbeitsunfähigkeit.
Fundstelle(n): Nr. 4/2025 S. 191 Nr. 4/2025 S. 191 Nr. 48/2024 S. 2977 BB 2024 S. 2300 Nr. 40 NJW 2024 S. 10 Nr. 41 NJW 2024 S. 3674 Nr. 50 NJW 2024 S. 3677 Nr. 50 RAAAJ-75314