COVID-19-bedingte Einreiseverweigerung im Mai 2020 rechtmäßig
Leitsatz
1. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO setzt in Fällen sich typischerweise kurzfristig erledigender Maßnahmen einen qualifizierten (tiefgreifenden, gewichtigen oder schwerwiegenden) Eingriff in ein Grundrecht oder eine unionsrechtliche Grundfreiheit voraus.
2. Art. 21 AEUV gewährt ein subjektiv-öffentliches Recht für jeden Unionsbürger, in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats einzureisen und sich dort aufzuhalten.
3. Nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU kann einem Freizügigkeitsberechtigten - unabhängig von einer individuellen Gefahrenprognose - die Einreise aus Gründen des öffentlichen Gesundheitsschutzes verweigert werden, wenn es sich um eine von der Weltgesundheitsorganisation benannte Krankheit mit epidemischem Potenzial (hier:COVID-19) handelt und eine tatsächliche Gesundheitsgefahr durch das Risiko einer weiteren Ausbreitung der Krankheit vorliegt.