Gesetze: AO 1977 i. d. F. des JStG 1997 § 38AO 1977 i. d. F. des JStG 1997 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2AO 1977 i. d. F. des JStG 1997 § 233 a Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 a und Abs. 7EGAO i. d. F. des JStG 1997 Art. 97§ 15KStG § 23 Abs. 5KStG § 27 Abs. 1 und Abs. 3KStG § 43KStG § 48
Ein erstmaliger Beschluß über eine offene Gewinnausschüttung für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr löst nicht den abweichenden Zinslauf nach § 233 a Abs. 2 a AO aus
Leitsatz
Durch den Beschluß über eine offene Gewinnausschüttung für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr wird kein abweichender Zinslauf gemäß § 233 a Abs. 2 a AO 1977 i. d. F. des JStG 1997 ausgelöst, wenn dieser Beschluß ein erstmaliger ist.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 634 FAAAA-96603