Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 10. September bis zum 19. Oktober 2022. Hintergrund sind die Regelungen zum einrichtungsbezogenen Immunitätsnachweis nach § 20a IfSG in den - soweit vorliegend erheblich - im Wesentlichen gleichlautenden Fassungen vom 18. März 2022 und 16. September 2022 (im Folgenden IfSG aF).