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BGH Urteil v. - I ZR 140/23

Gesetze: § 13 S 1 UrhG, § 13 S 2 UrhG, § 16 Abs 1 UrhG, § 19a UrhG, § 57 UrhG, § 97 Abs 1 S 1 UrhG, § 97 Abs 2 S 1 UrhG, § 242 BGB, Art 3 Abs 1 EGRL 29/2001

Einwilligung hinsichtlich Urheberrechtseingriff für übliche Nutzungen bei Vertrieb von Foto als Fototapete - Coffee

Leitsatz

Coffee

1. Eine wirksame Einwilligung in einen Eingriff in Urheberrechte setzt nicht voraus, dass die Einwilligung gegenüber demjenigen erklärt wird, der in Urheberrechte eingreift. Ausreichend ist vielmehr ein Verhalten des Berechtigten, dem aus der Sicht eines objektiven Dritten die Bedeutung zukommt, dass der Berechtigte den Eingriff gestattet.

2. Vertreibt ein Fotograf eine vom ihm angefertigte Fotografie ohne Einschränkungen und insbesondere ohne einen Rechtevorbehalt oder eine Urheberbezeichnung als Fototapete, liegt eine (schlichte) konkludente Einwilligung in alle Nutzungshandlungen vor, die nach den Umständen üblicherweise zu erwarten sind (Fortführung von , BGHZ 185, 291 - Vorschaubilder I).

3. Zu den nach den Umständen üblicherweise zu erwartenden Nutzungen einer Fototapete gehören die Vervielfältigung in Form der Fertigung von Fotografien der mit der Fototapete ausgestatteten Räume sowie die öffentliche Zugänglichmachung dieser Fotografien im Internet durch die Nutzungsberechtigten der Räume selbst sowie durch die von ihnen beauftragten Dienstleister wie beispielsweise Ersteller von Internetseiten oder mit dem Verkauf oder der Vermietung der Räume betraute Makler. Die (schlichte) Einwilligung erstreckt sich insoweit nicht nur auf die öffentliche Zugänglichmachung der Fotografien durch den Dienstleister, die unmittelbar der Erfüllung seines Auftrags dient, sondern umfasst die öffentliche Zugänglichmachung auf Internetseiten des Dienstleisters zum Zwecke der Eigenwerbung wie beispielsweise in Hinweisen auf Referenzprojekte.

4. Die Grundsätze der konkludenten Einwilligung und die Schrankenbestimmung des unwesentlichen Beiwerks gemäß § 57 UrhG sind nebeneinander anwendbar.

5. In dem Umstand, dass ein Fotograf auf seiner als Fototapete vertriebenen Fotografie keine Urheberbezeichnung anbringen lässt, ist regelmäßig ein schlüssiger Verzicht auf sein Urheberbenennungsrecht gemäß § 13 Satz 2 UrhG zu sehen (Fortführung von , GRUR 2023, 1619 = WRP 2023, 1469 - Microstock-Portal).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:110924UIZR140.23.0

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 2625 Nr. 46
NJW 2024 S. 9 Nr. 41
NJW 2025 S. 736 Nr. 11
NJW 2025 S. 742 Nr. 11
PAAAJ-75491

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