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BSG Urteil v. - B 3 P 2/23 R

Gesetze: § 38a Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 11

(Soziale Pflegeversicherung - häusliche Pflege - Wohngruppenzuschlag - gemeinschaftlich beauftragte Person - haushaltsangehöriges Familienmitglied, das zugleich Pflegeperson ist - Erfordernis einer hinreichenden Objektivierung klar bestimmter und zweifelsfrei abgrenzbarer zusätzlicher Aufgaben und Tätigkeiten iSv § 38a Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 11)

Leitsatz

Ohne klar bestimmte und zweifelsfrei abgrenzbare zusätzliche Aufgaben und Tätigkeiten eines haushaltsangehörigen Familienmitglieds, das zugleich Pflegeperson pflegebedürftiger Familienmitglieder ist, haben diese keinen Leistungsanspruch auf den zusätzlichen Wohngruppenzuschlag.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2024:270624UB3P223R0

Fundstelle(n):
TAAAJ-75510

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