(Soziale Pflegeversicherung - häusliche Pflege - Wohngruppenzuschlag - gemeinschaftlich beauftragte Person - haushaltsangehöriges Familienmitglied, das zugleich Pflegeperson ist - Erfordernis einer hinreichenden Objektivierung klar bestimmter und zweifelsfrei abgrenzbarer zusätzlicher Aufgaben und Tätigkeiten iSv § 38a Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 11)
Leitsatz
Ohne klar bestimmte und zweifelsfrei abgrenzbare zusätzliche Aufgaben und Tätigkeiten eines haushaltsangehörigen Familienmitglieds, das zugleich Pflegeperson pflegebedürftiger Familienmitglieder ist, haben diese keinen Leistungsanspruch auf den zusätzlichen Wohngruppenzuschlag.