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BFH Beschluss v. - XI B 59/23

Gesetze: FGO § 52d Satz 1, Satz 2, Satz 3; FGO § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; FGO § 62 Abs. 2; FGO § 55 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; StBerG § 3; StBerG § 86d; StBerG § 86e; StBerG § 157e

Zur Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt)

Leitsatz

1. NV: Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch nach der Finanzgerichtsordnung (FGO) vertretungsberechtigte Personen und Prozessbevollmächtigte, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht, eingereicht werden, sind nach § 52d Satz 1 FGO als elektronisches Dokument zu übermitteln.

2. NV: Das beSt ist ein auf gesetzlicher Grundlage errichtetes elektronisches Postfach; der Übermittlungsweg zwischen diesem elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts ist ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO.

3. NV: Nachdem die Bundessteuerberaterkammer ihrer Verpflichtung aus § 86e Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes nachgekommen ist, sind die eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften seit dem zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs verpflichtet (Bestätigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs).

4. NV: Die Nutzungspflicht ab dem wird nicht davon berührt, ob das beSt zu diesem Datum tatsächlich freigeschaltet ist, ob dem Inhaber des beSt die für dessen Nutzung vorzuhaltenden erforderlichen technischen Einrichtungen zur Verfügung stehen oder ob er das beSt in die Kanzleisoftware implementiert hat.

5. NV: Die Ersatzeinreichungsmöglichkeit nach § 52d Satz 3 FGO ist auf Fälle der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit beschränkt. Eine solche ist jedoch nicht gegeben, wenn ein zugelassener elektronischer Übermittlungsweg durch den Inhaber des beSt empfangsbereit eingerichtet wurde, jedoch aufgrund technischer Mängel der eigenen digitalen Infrastruktur nicht genutzt werden kann.

6. NV: Eine Rechtsmittelbelehrung ist richtig im Sinne des § 55 Abs. 1 FGO, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ein Hinweis auf die für bestimmte Vertretungsberechtigte geltende Verpflichtung, eine Klage ausschließlich als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 52d FGO), gehört nicht zu den nach § 55 Abs. 1 FGO zwingend vorgeschriebenen Angaben einer Rechtsbehelfsbelehrung.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2024:B.110424.XIB59.23.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2024 S. 1349 Nr. 11
DStR 2024 S. 2229 Nr. 39
DStRE 2024 S. 1269 Nr. 20
StuB-Bilanzreport Nr. 22/2024 S. 887
StuB-Bilanzreport Nr. 22/2024 S. 888
RAAAJ-75515

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