NV: Verhängt das Finanzgericht ein Ordnungsgeld wegen Ungebühr gegen den Kläger, hat es das Geschehen, das als Ungebühr betrachtet wird, zu protokollieren. Es ist eine wertungsfreie, möglichst genaue Schilderung des Vorgangs erforderlich. Aus dem Sitzungsprotokoll muss im Einzelnen genau hervorgehen, auf Grund welcher Tatsachen und Umstände das Gericht das Ordnungsmittel verhängt hat.
Fundstelle(n): AO-StB 2024 S. 362 Nr. 12 AO-StB 2024 S. 363 Nr. 12 BFH/NV 2024 S. 1360 Nr. 11 DStR-Aktuell 2024 S. 10 Nr. 38 HFR 2025 S. 162 Nr. 2 NJW 2024 S. 10 Nr. 43 VAAAJ-75518