Wegfall der Antragsvoraussetzungen nach der Option zum Teileinkünfteverfahren
Leitsatz
1. NV: Nach einer wirksamen erstmaligen Antragstellung für einen Veranlagungszeitraum ist das Vorliegen der materiell-rechtlichen Antragsvoraussetzungen gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und b des Einkommensteuergesetzes in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen vom Finanzamt zu unterstellen. Diese müssen nur für das erste Antragsjahr vorliegen; ihr Wegfall in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen ist unerheblich.
2. NV: Dies gilt auch, wenn der Anteilseigner die Beteiligung in einem der dem ersten Antragsjahr folgenden vier Veranlagungszeiträume veräußert und die Antragstellung ausschließlich dem Zweck dient, nachlaufende Beteiligungsaufwendungen abziehen zu können.