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BFH Urteil v. - VIII R 2/24

Gesetze: EStG § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d; EStG § 3c Abs. 2 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; EStG § 20 Abs 1 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 9; EStG § 32d Abs. 1; EStG § 32d Abs. 2 Nr. 3

Wegfall der Antragsvoraussetzungen nach der Option zum Teileinkünfteverfahren

Leitsatz

1. NV: Nach einer wirksamen erstmaligen Antragstellung für einen Veranlagungszeitraum ist das Vorliegen der materiell-rechtlichen Antragsvoraussetzungen gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und b des Einkommensteuergesetzes in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen vom Finanzamt zu unterstellen. Diese müssen nur für das erste Antragsjahr vorliegen; ihr Wegfall in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen ist unerheblich.

2. NV: Dies gilt auch, wenn der Anteilseigner die Beteiligung in einem der dem ersten Antragsjahr folgenden vier Veranlagungszeiträume veräußert und die Antragstellung ausschließlich dem Zweck dient, nachlaufende Beteiligungsaufwendungen abziehen zu können.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2024:U.170724.VIIIR2.24.0- 2 -

Fundstelle(n):
BFH/NV 2024 S. 1324 Nr. 11
FAAAJ-75519

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