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BGH Urteil v. - I ZR 139/23

Gesetze: § 13 UrhG, § 16 Abs 1 UrhG, § 19a UrhG, § 31 Abs 5 UrhG, § 97 UrhG, § 97a Abs 3 S 1 UrhG, § 138 Abs 1 BGB, § 307 Abs 1 BGB, § 307 Abs 2 BGB

Urheberrechtliche Zulässigkeit der Nutzung von Abbildungen einer Fototapete

Tatbestand

Die Klägerin ist eine von ihrem geschäftsführenden Gesellschafter und Vorstand, dem Berufsfotografen S.   B.  , gegründete Bildrechtsagentur. Dieser vermarktete von ihm gefertigte Lichtbilder als Fototapeten.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:110924UIZR139.23.1

Fundstelle(n):
ZIP 2024 S. 4 Nr. 42
RAAAJ-75554

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