Zulässige Nutzung von Abbildungen einer Fototapete; konkludente Einwilligung des Urhebers
Tatbestand
Die Klägerin ist eine von ihrem geschäftsführenden Gesellschafter und Vorstand, dem Berufsfotografen S. B. , gegründete Bildrechtsagentur. Dieser war außerdem geschäftsführender Gesellschafter der Bi. GbR, die später in die M. GmbH umgewandelt wurde (nachfolgend: Vertriebsgesellschaft). Die Vertriebsgesellschaft vermarktete die von dem Fotografen angefertigten Lichtbilder als Fototapeten.
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2024:110924UIZR141.23.0
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 25/2025 S. 1708 BAAAJ-75555