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BGH Urteil v. - I ZR 141/23

Gesetze: § 13 UrhG, § 16 Abs 1 UrhG, § 19a UrhG, § 31 Abs 5 UrhG, § 97 UrhG, § 97a Abs 3 S 1 UrhG

Zulässige Nutzung von Abbildungen einer Fototapete; konkludente Einwilligung des Urhebers

Tatbestand

Die Klägerin ist eine von ihrem geschäftsführenden Gesellschafter und Vorstand, dem Berufsfotografen S.   B.  , gegründete Bildrechtsagentur. Dieser war außerdem geschäftsführender Gesellschafter der Bi.     GbR, die später in die M.    GmbH umgewandelt wurde (nachfolgend: Vertriebsgesellschaft). Die Vertriebsgesellschaft vermarktete die von dem Fotografen angefertigten Lichtbilder als Fototapeten.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:110924UIZR141.23.0

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 25/2025 S. 1708
BAAAJ-75555

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