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BSG Urteil v. - B 3 KS 2/22 R

Gesetze: § 1 KSVG, § 2 KSVG

Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht - Hochzeitsrednerin - Zeremonienleiterin - freie Trauung - künstlerische Tätigkeit - publizistische Tätigkeit

Leitsatz

Das Halten von Hochzeitsreden auf freien Trauungen fällt weder als Kunst noch als Publizistik in den Schutzbereich der Künstlersozialversicherung.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2024:270624UB3KS222R0

Fundstelle(n):
NJW 2025 S. 776 Nr. 11
YAAAJ-75582

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