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BSG Urteil v. - B 5 R 13/23 R

Gesetze: § 20 Abs 1 Nr 1 SGB 6, § 21 Abs 1 SGB 6, § 66 Abs 1 SGB 9 2018, § 68 Abs 1 Nr 1 SGB 9 2018, § 68 Abs 2 S 1 SGB 9 2018, § 68 Abs 2 S 2 Nr 2 SGB 9 2018, § 68 Abs 2 S 2 Nr 3 SGB 9 2018, HwO

(Berechnung von Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung während des Bezugs von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Ermittlung eines fiktiven Arbeitsentgelts - Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 2 nach § 68 Abs 2 S 2 Nr 2 SGB 9 2018 - Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung - Erforderlichkeit eines staatlich anerkannten Abschlusses - REFA-Techniker - Fachschule - Berufsförderungswerk)

Leitsatz

1. Bei der Berechnung des Übergangsgelds unter Zugrundelegung eines fiktiven Arbeitsentgelts während des Bezugs von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben setzt die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 2 auch für den Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung einen staatlich anerkannten Abschluss voraus.

2. Staatlich anerkannt ist auch ein Abschluss, der aufgrund einer nichtstaatlichen Prüfung erworben wird, deren Anforderungen gesetzlich festgelegt sind.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2024:270624UB5R1323R0

Fundstelle(n):
SAAAJ-75584

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