Wirksamkeit einer formularmäßig getroffenen anwaltlichen Zeithonorarabrede im Rechtsverkehr mit Verbrauchern
Leitsatz
1. Eine formularmäßig getroffene anwaltliche Zeithonorarabrede ist auch im Rechtsverkehr mit Verbrauchern nicht allein deshalb unwirksam, weil der Rechtsanwalt weder dem Mandanten vor Vertragsschluss zur Abschätzung der Größenordnung der Gesamtvergütung geeignete Informationen erteilt noch sich dazu verpflichtet hat, ihm während des laufenden Mandats in angemessenen Zeitabständen Zwischenrechnungen zu erteilen oder Aufstellungen zu übermitteln, welche die bis dahin aufgewandte Bearbeitungszeit ausweisen.
2. Ist eine formularmäßig getroffene anwaltliche Vergütungsvereinbarung aus AGB-rechtlichen Gründen insgesamt unwirksam, richten sich die Honoraransprüche des Rechtsanwalts nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2024:120924UIXZR65.23.0
Fundstelle(n): BB 2024 S. 2242 Nr. 40 DStR 2025 S. 485 Nr. 9 DStR 2025 S. 488 Nr. 9 DStRE 2025 S. 1270 Nr. 20 NJW 2024 S. 10 Nr. 41 NJW 2024 S. 3364 Nr. 46 NJW 2024 S. 3371 Nr. 46 NWB-Eilnachricht Nr. 43/2024 S. 2977 NWB-Eilnachricht Nr. 43/2024 S. 2977 WM 2024 S. 2111 Nr. 45 ZIP 2024 S. 2453 Nr. 42 ZIP 2024 S. 2453 Nr. 42 ZIP 2024 S. 5 Nr. 39 VAAAJ-75677