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BGH Beschluss v. - VI ZB 115/21

Gesetze: § 318 ZPO, § 321a Abs 5 ZPO, § 511 ZPO

Zulässigkeit der nachträglichen Zulassung der Berufung aufgrund einer Anhörungsrüge

Leitsatz

Die nachträgliche Zulassung der Berufung aufgrund einer Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist ausnahmsweise zulässig, wenn das Verfahren aufgrund eines Gehörsverstoßes gemäß § 321a Abs. 5 ZPO fortgesetzt wird und sich erst aus dem anschließend gewährten rechtlichen Gehör ein Grund für die Zulassung ergibt, oder wenn das Erstgericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung bezogen auf die Zulassungsentscheidung das rechtliche Gehör des späteren Berufungsklägers verletzt hat (Fortführung Senatsurteil vom  - VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:300724BVIZB115.21.0

Fundstelle(n):
MAAAJ-75868

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